in Rohrbach 3 Stück weiße Kartoffeln, sog.
Amerikaner, gefunden wurden, welche zusammen ein
Bewicht von stark 222 Pfund haben.
* Wir entnehmen pfäalzischen Blättern folgende
Mittheilung: „Warnung! Sieit einiger Zeit
befinden sich goldene 5., 10- und 20—
Frankenstücke im geschäftlichen Verkehr,
welche durch ihre Größe Aehnlichkeit mit unseren
Goldstücken haben und oberflächlich nicht gut zu
unterscheiden sind. Auch osterreichische Gulden
welche nur einen Werth von M. 1.60 hahen sind
dielfach im Verkehr und werden von Unerfahrenen
als Zweimarkstücke angenommen.“
*Bei der jetzt begonnenen Jagdsaison
machen wir darauf aufmerksam, daß kleines Ge⸗
flügel (Kebhühner, Krametsvögel ꝛc) bei Ver⸗
jendung mit der Post in einer Umhüllung
MNetz oder dergleichen) sich befinden muß und das—
selbe mit größeren Stücken nicht zusammengebunden
sein darf. Wenn mehrere Rehe oder Hasen als
ein Packet angesehen werden sollen, so sind die—
selben entweder zusammen in ein Netz, eine Kiste
»der dergl. zu verpacken oder die Thiere sind so⸗
wohl an den Enden als auch in der Mitte.— und
war hier mittels eines starken, fest umgelegten
derfiegelten Leinwandstreifens — zusammenzubinden.
Werden die gedachten Gegenstände nicht auf eine
solche Weise zum Packet vereinigt, so durfen sie
aberhaupt nicht zusammen befestigt sein, sondern
edes muß mit einer besonderen Aufschrift versehen
ind auf der Begleit-Adresse demgemaͤß als ein ⸗
zelnes Packet bezeichnet sein. Auch muß an jedem
Stück jagdbaren Wildes sich eine Wild⸗Legitimations⸗
tarte befinden.
2 Zweibrücken, 3. Oklt. Schwurge⸗
richt beimet. Landgericht Zweibrücken.
III. Ouartal. Nachmittags 3 Uhr. IV. Fall:
Hirsch Philipp, 21 J. a—., Dienstknecht
don Rheingönnheim wegen Körperverletzung
mit nachgefolgtem Tode und gemeinschaftlicher Kör⸗
perletzung.
Gerichtshof: dieselbe Besetzung wie im
borigen Falle Staatsbehörde: Wagner, k.
J. St.A. Vertheidiger: Rechtsanwalt Trier.
Beschworne: Kramer, Schäfer, Schmidt, Hach,
Beitner, Wasem, Merz, Gies, Pitthon, Würz,
Bauer, Schleppi.
Das Ergebniß der heutigen Hauptverhandlung
ist folgendes: Am 5. August ds. Is. begab sich
der Angeklagte von seinem Aufenthaltsorte Mun⸗
denheim nach seiner Heimath Rheingönnheim. Als
ꝛx Abends gegen 12 Uhr mit Bekaunten nach dem
erstern Orte zurückkehren wollte, traf er vor der
Berlinger'schen Wirthschaft unter mehreren Burschen
auch den Carl Forster, wo er diesem gegenüber eine
ungezogene Aeußerung fallen ließ, dann aber mit
ꝛinem Bekannten ruhig weiter ging. Als Forster
einem hinzukommenden Bruder Johann diesen Vorfall
erzäͤhlte, „machte sich derselbe auf die Verfolgung der
beiden Vorübergegangenen; ihm folgte sogleich Carl
'owie einige andere Burschen und ein gewisser
Schäfer. Als dieser auf eine prahlerische Aeußer⸗
ung des erstern, er fürchte sich nicht vor zehn,
jragte, ob auch nicht vor ihm, fielen die beiden
Forster über den Schäfer her, hieben ihn zu Boden
und bearbeiteten ihn hier mit Faustschlägen. Auf
den Lärm hin kam der schon vorausgegangene An-
geklagte mit seinem Begleiter zarück und als Schäfer
um Hülfe rief, hieb er mit einem Lattenstück auf
die denselben Bedrängenden ein und traf den Joh.
Forster dermaßen an den Kopf, daß dieser einen
AI
»iner Blutung im Gehirn Ursache des am 12. d. M.
eingetretenen Todes desselben war.
Nach diesem Vorfalle wurde dann der Streit
nochmals aufgenommen und schlugen Hirsch und
—A
schaftlich mit Fäusten.
Der Angeklagte ist demnach verwiesen wegen
eines Falles der Koͤrperverletzung mit nachgefolg⸗
lem Tode (Johann Forster) und wegen einer ge⸗
meinschaftlich mit Schäfer verübten Koͤrperverletzung
des Carl Forster.
Den Geschwornen liegen somit zwei Schuld⸗
fragen (1. u. 3.) aus 88 226 resp. 2282 R.St.⸗
G.⸗B. und zu jeder dieser Hauptfragen eine weitere
Frage nach mildernden Umständen vor (2. u. 4.)
sowie eine Frage nach der Selbständigkeit der bei⸗
den Thathandlungen (5.)
Die k. Staatsbehörde stellt die Schuld des An⸗
zeklagten als erwiesen dar in beiden Fällen und
wendet sich mit aller Schärfe gegen die Annahme
mildernder Umstände, indem sie die That als ein
krzeugniß der Rohheit und Rauflust des Ange—
lagten dar.
Die Vertheidigung widerstreitet dem in ein—
jzehendem Vortrage, indem sie darzuthun sacht, daß
zer Angeklagte im erstern Falle in Nothwehr ge—
Jandelt habe, um den Schäfer von dem Angriff zu
„efreien. Die zweite Koͤrperverletung wird von
hr unumwunden zugegeben. Im Falle der Be—
ahung der ersten Schuldfrage aber lägen mildernde
Umstände gewiß vor, in Anbetracht der Provokation
der Brüder Forster und der aufgeregten Situation.
Nachdem die Geschwornen die Schuldfragen be⸗
ahten, sowie die nach mildernden Umständen, ver⸗
irtheilte der Gerichtshof den Angeklagten zu einer
BSesamtgefäagnißstrafe von 3 Jahren.
2 Zweibrücken, 4. Olt. Schwurge—⸗
richt beimek. Landgericht Zweibrücken.
III. Qu artal. Vormittaas 812 Uhr. V. Fall.
Konrad Wunn, 27 J. a., Bergmann von
Ddudweiler wegen Körperverletzung mit nachge—
olgtem Tode.
Gerichtshof: k. Oberlandesgerichtsrath Er—
elding, k. Landgerichtsräthe Gugel und Platz, k.
Zecretaär Wagner. Kgl. Staatsbehörde:
. UI. Staatsanwalt Meyer. Vertheidiger:
techtsawalt Schuler. Geschworne: Gies,
zach, Steigelmann, Rieth, Brück, Pitthon, Ferkel.
kramer, Karcher, Spies, Woll und Schmidt.
Am Sonntage, den 5. Aug. d. J. saß der
Angeklagte Wunn mit seinem Bruder Abends um
Uhr in der am Rentrischerberg gelegenen Jung-
chen Wirthschaft zu St. Ingbert. Hier knüpften
ie mit einer Dienstmagd, welche Bier holen sollte,
in Gespräch an. Da diese sich in Folge dessen
u lange aufhielt, kam ihr Onkel, bei dem sie in
HRiensten stand, in die Wirthschaft nach und stellte
ie bierüber zur Rede. Der Angeklagte mischte sich
nn den Wortwechsel beider ein, woraufhin ein Dis⸗
zut zwischen ihm und dem Onkel des Mädchens
rfolgte, bei dem schon der Angeklagte zumtz Messer
zriff, es aber wieder einsteckte. Nach Zurufen
iniger Gäste hörte man von Seiten der beiden
Wunn den Ruf „Bruder an die Wand“. Wunn
tgreift einen Stuhl, ein Rentrischer Bursche ging
zuf den Angeklagten los und entriß ihm den Stuhl.
Jetzt griff der Angeklagte zum Messer. Die em⸗
porgehaltenen Stühle zweier Burschen von Rentrisch
ingen sich in der Luft und der Angeklagte schlüpfte
inten durch und führte, den linken Arm vor das
Besicht haltend, mit der rechten Hand einen Stich
ind traf damit den ganz unbetheiligten Georg
Berrang, der gerade das Wirthslokal verlassen
wollte. Der Stich, auf der linken Seite des Hal⸗
ses, hatte die Hauptader getroffen und der Tod
trat schon in 15 Minuten ein. — Der Angeklagte,
welcher seither einen guten Ruf genoß, stellt nach
srüherem Leugnen heute auf, er sei so aufgeregt
zewesen, daß er sich nicht mehr an den Vorfall
erinnern koönne.
Der k. Staatsanwalt führt aus, daß schon
vieder ein Menschenleben frevelhaster Weise durch das
inglüchselige Messer vernichtet worden sei, ohne
Beranlassung, ohne allen Grund, wie ein wildes
Tier habe der Angeklagte mit dem Messer
um sich hergestoßen, gleichgiltig wen er
reffe. Nur uit strengem Strafen koönne man
die gefährlich das Leben und die Gesundheit be⸗
drohenden Schlägereien, die immer mehr um sich
greifen, abstellen und gegen die Messerhelden müsse
innachsichtlich vorgegangen werden. Milderungs⸗
zründe seien hierwohl gegeben. Der Vertheidiger
ucht die That selbst in milderes Licht zu setzen.
Wenn man beide Parteien höre, so habe jede das
Recht auf ihrer Seite. Es sei ein wechselseitigessStreiten
zewesen. Der Angeklagte habe das Messer erst dann er⸗
zriffen, nachdem ihm der Stuhl entrissen worden sei,
und er müsse bestreiten, daß er den Berrang habe
ʒerletzen wolle. Der Wille und die Absicht des
Angeklagten sei dahin gegangen, die Burschen, die
nit Stühlen auf ihn losgingen, körperlich zu ver⸗
etzen, nicht aber den ganz unbetheiligten Getödteten
u mißhandeln. Unglüucklicherweise sei Berrang ge⸗
roffen worden, sein Hieb sei ausgeglitten und es
äge eine Aberratio ictus vor und demnach hätte
ich Wunn heute nur wegen fahrlässiger Tödtung
u verantworten. Nach einer lebhaften Replik und
Duplik des k. Staatsanwaltes und des Vertheidigers
ind nachdem die Geschwornen unter Ausschluß
nildernder Umstände die Schaldfrage bejaht hatten,
erurtheilte der Gerichtshof den Angeklagten in eine
Zuchthausstrafe von fünf J
Schluß der Verhandlung 1224 Uhr. ahr⸗
Nachmittags. VI. Fall. Anklage gegen
Diefer, 27 J. a., Ackerer von —
wegen Sittlichkeitsverbrechens. Das ðreae
wie heute Morgen besetzt. Staatsbehoͤrde r
St.⸗A. Meyer. Vertheidiger: Rechtsanwalt n
Beschworne: Schmidt, Schäfer, Odlige
Ph. Syymidt, Breit, Steigelmann, Pfeitet un
darcher, Woll und Merz. Van-
Die O ffentlichkeit der Verhandlung wurde
Brund von 8 173 des GerVerf.G. aesaee
Der Angeklagte wurde von den Geschwoͤrnen m
chuldia gefunden und sodann vom Gerichtshofe
einer Zuchthausstrafe von 3 Id
verurtheilt. Schluß der Verhandlung 8 Uhr
— Zweibrücken, 4. Okt. In einem daus
der Wachholdergasse wurde gestern aus einem Glsh
chranke der; Betrag von 67 Mk. entwendei. Hof
entlich gelingt es, den Dieb festzustellen und
herdienten Strafe zu bringen. 3)
— Wie der „Pf. Pr.“ von gutunterrichiete
Seite mitgeteilt wird, wollen die Mitglieder de
pfälzischen Lehrersterbkassenverkingß .
—A Geseß
zegen die kürzlich in Landau gefaßten Beschlüh
antufen, weil die Abänderung des 8 16 de
suts angeblich ungesetzlich ist.
— Ann weiler, Jl, Okt. Buchdrudrei unß
Verlag des „Aunnw. Wochenblattes“, seither im V
itze von A. Meißner, sind seit gestern an Heir
D. Wörner aus Karlsruhe übergegangen.
— Maikammer, 3. Okt. Gestern wurn
dahier der erste Most verkauft und zwar die Loe
40 Liter) zu 10 Mk.
— Speyer. In dem Stande der Ve—
treter der Forstbehörde bei den Forf
strafgrichten sind vom 1. ds. folgend Aen
derungen eingetreten: J. Vertretung bei Amtz
gerichten: Am Gerichtssitz Zweibrücken: Vertreter
der Forstbehörde: Sailer, kgl. Forstmeister zu Zwei
brücken, Stellbertreter: der jeweilige Forflamts—
issistent zu Zweibrücken; am Gerichtssitze Waldfisch
hach: Vertreter der Forstbehörde: Bausenwein, kul
Forstmeister zu Waldfischbach, Stellvertreter: Schmitt
igl. Forstamtsassessor zu Waldfischbach; am Gerichts
itz Bergzabern: Vertreter der Forstbehörde: Marlin
kgl. Forstmeister in Bergzabern, Stellverireter: der
eweilige Forstamtsassistent zu Bergzabern; an
Zerichtssitze Frankenthal: Vertreter der Forstbehörde
Ernst, kgl. Forstmeister zu Dürkheim, Stelldertretet
der jeweilige Forstamtsassessor zu Schifferstadt; am
Zerichtssitze Ludwigshafen: Vertreter der Forstbe
hörde: der jeweilige Forstamtsassessor zu Schiffer
tadt. Stellvertreter: Becker, kgl. Forstmeister in
Spyer; am Gerichtssitze Speyer: Vertreter der
Forstbehörde: Becker, kgl. Forstmeister in Speher
Stellvertreter: der jeweilige Forstamtsassistent ir
Speyer. II. Vertretung bei den Landgerichlen
Frankenthal: Vertreter der Forstbehörde: Ernf
gl. Forstmeister zu Dürkheim, Stellbertreter: der
eweilige Forstamtsassessor zu Wachenheim.
— Hoochstät teu. Das Odbstgeschäft ist uu
Zeit ein außerordentlich reges. Zweischgen werden
sier jeden Tag 2—8 Wagen verladen und wmi
i.z0 M. pro Centner geschuttelte Ware bezahlt
Bestern hielten sich drei auswärtige Herren hie
iuf, um Birnen aufzukaufen. Zu dem gebotene
Spotipreis von 75 Pf. der Ceniner wurden jedos
eine abgelassen. Die Eigner ziehen vor, die Birne
elber zu keliern und sich die Keller so mit einen
ungenehmen Getränk für den Sommer zu fülllen
An Fässern herrscht hierorts großer Mangel.
— Duürkheim. Infolge ergangener Einladun
—E——
von 1836 bis 1838 das damals noch nicht con
essionellgetrennte k. Seminar zu Kaiserslautern de
uchten, am J. d. M. in der freundlichen Colonnad
usammentreffen, um nach so langer Trennun
wiederum einen Tag frohen Wiedersehens genießer
zu konnen. Leider hat im Vaufe der Jahre di
ialte Hand des Todes manchen wackeren Sun
dem Kreise seiner Angehörigen entrifsen. Von
Milgliederu des Oberrucfes vom Jahre 1888 n
heute etwa noch 12 Lehrer beim Leben und gn
von diesen konnten mehrere Collegen wegen
wohlseins keinen Antheil an der Versammun
aehmen. Die Erschienenen in gehobener enn
bei einem Glafe Wein, gedachten in stillet
hrung der heimgegangenen Amtsbrüder und
zu erneuter Freundschaft einander treu de
den wenigen Theilnehmern bot eine 580iährige E